§ 76 Baueinstellung

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 75 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 70 Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird. (2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich… § 76 Baueinstellung weiterlesen

§ 77 Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann dieses Benutzung untersagt werden. (2) Absatz 1 gilt für… § 77 Beseitigung baulicher Anlagen weiterlesen